IHK-Sachkundenachweis
Der Sachkundenachweis im Einzelhandel mit "freiverkäuflichen Arzneimitteln" kann durch die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer (IHK) erworben werden. Wir bereiten Sie auf diese Prüfung vor.
Einzelhandel und "freiverkäufliche Arzneimittel"
Schon im 17. und 18. Jahrhundert führten Einzelhändler in ihrem Sortiment freiverkäufliche Arzneimittel. 1889 bildete die Gewerbeordnung die Rechtsgrundlage für die Kaiserlichen Verordnungen („Verordnungen, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln“), die freiverkäufliche von apothekenpflichtigen Arzneimitteln abgrenzten. Diese „Kaiserlichen Verordnungen“ hatten Bestand bis 1969.
1961 wurde das erste Arzneimittelgesetz verabschiedet. Es brachte eine neue Rechtsgrundlage für die Abgrenzung zwischen freiverkäuflichen und apothekenpflichtigen Arzneimitteln; durch die auf dem Arzneimittelgesetz beruhenden Rechtsverordnungen von 1969 wurde nun eine Neuregelung getroffen.
Im Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (2. AMG) vom August 1976, das am 01. Januar 1978 in Kraft getreten ist, wurde - neben dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - die Befugnis zum Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln neu geregelt. So muss seit dem 01. Januar 1978 die Aufnahme des Arzneimittelverkaufs bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und im Betrieb eine sachkundige Person zur Verfügung stehen.
1988 wurde durch die „Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel“ die Abgrenzung dem neuesten Erkenntnisstand angepasst.

